Arbeitsrecht

Arbeitsverhältnisse interessengerecht begründen, situationsbedingt anpassen und, wenn nötig, fair beenden

Unabhängig davon, ob Sie Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sind, wir unterstützen Sie in arbeitsrechtlichen Themen, wie insbesondere:

  • Ausarbeitung und Überprüfung von Arbeitsverträgen, Bonusvereinbarungen und Mitarbeiterhandbüchern
  • Beratung bei arbeitsrechtlichen Einzelfragen, wie Abfindung und Wettbewerbsverbot
  • Unterstützung bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag
  • Betreuung in visarechtlichen Angelegenheiten

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Überblick

Das Arbeitsrecht in den Vereinigten Arabischen Emiraten ("VAE") ist aus europäischer Sicht eher arbeitgeberfreundlich ausgestaltet. Dies zeigt sich unter anderem an den Regelungen zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses und der Tatsache, dass Gewerkschaften oder Betriebsräte derzeit nicht vorgesehen sind.

Primäre Rechtsgrundlage für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bildet seit dem 02.02.2022 Federal Decree-Law No. 33 of 2021 ("UAE Labour Law").

Bei Begründung des Arbeitsverhältnisses ist besonderes Augenmerk auf die Gestaltung des Arbeitsvertrags zu legen. Dabei sind nicht nur die lokalen rechtlichen Besonderheiten zu beachten, sondern auch die konkreten Gegebenheiten im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Letzteres spielt vor allem bei Arbeitnehmern eine Rolle, die von einer ausländischen Gesellschaft in die VAE entsandt werden.

Gemäß UAE Labour Law können nur noch befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden. Bestehende unbefristete Arbeitsverträge sind bis zum 31.12.2023 auf befristete Verträge umzustellen.

In Bezug auf den Inhalt des Arbeitsvertrags kann von den Bestimmungen des lokalen Arbeitsrechts nur zum Vorteil des Arbeitnehmers einzelvertraglich abgewichen werden.

Während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses sind unter anderem folgende Aspekte bedeutsam:

a. Gehalt

Es ist üblich, das Gehalt in Grundgehalt und verschiedene Zuschüsse, sogenannte Allowances, zu unterteilen.

Aktuell besteht kein gesetzlicher Mindestlohn. Das UAE Labour Law sieht jedoch die Möglichkeit zur Festlegung eines solchen durch Kabinettsbeschluss vor.

b. Arbeitszeiten

Dem Arbeitnehmer ist wenigstens ein Ruhetag pro Woche zu gewähren. Dieser muss nicht notwendigerweise auf den Freitag entfallen. In den VAE besteht also grundsätzlich eine Sechstagewoche. Allerdings sind die meisten Unternehmen in der Privatwirtschaft an zwei Wochentagen geschlossen.

Seit dem 01.01.2022 gilt für den öffentlichen Sektor eine viereinhalbtägige Arbeitswoche. Samstag und Sonntag bilden das neue Wochenende. Freitag ist ein halber Arbeitstag. Für den Privatsektor sind diese Änderungen nicht verbindlich.

c. Feiertage

An offiziell für den Privatsektor bekanntgegebenen Feiertagen steht dem Arbeitnehmer der volle Gehaltsanspruch zu. Dazu zählen derzeit beispielsweise das christliche Neujahr am 01.01., der Nationalfeiertag der VAE am 02.12. sowie das islamische Neujahr und die Feiertage zum Ende des Ramadan.

d. Erholungsurlaub

Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich Anspruch auf mindestens 30 Kalendertage Urlaub pro Beschäftigungsjahr. Beträgt die Dauer des Arbeitsverhältnisses jedoch noch nicht ein Jahr, wenigstens aber sechs Monate, stehen dem Arbeitnehmer zwei Kalendertage pro Monat zu.

Das Arbeitsverhältnis endet insbesondere durch einvernehmliche Aufhebung, Zeitablauf, Kündigung, Tod oder komplette Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers.

Besteht das Arbeitsverhältnis wenigstens ein Jahr, hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich Anspruch auf Abfindung. Zudem können ihm Urlaubsabgeltung, Erstattung von Heimkehrkosten und Schadensersatz zustehen.

Weitere Informationen

Veröffentlicht am 24.10.2023

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Veröffentlicht am 03.11.2020

AHK Legal Newsletter September 2020 (veröffentlicht auf Englisch)

Veröffentlicht am 02.07.2020

Veröffentlicht am 02.04.2020

AHK Legal Newsletter March 2020 (veröffentlicht auf Englisch)

AHK Legal Newsletter June 2019 (veröffentlicht auf Englisch)

AHK Legal Newsletter December 2018 (veröffentlicht auf Englisch)

AHK Legal Newsletter September 2018 (veröffentlicht auf Englisch)

AHK Legal Newsletter October 2017 (veröffentlicht auf Englisch)

AHK Newsletter Recht und Steuern, Mai 2015, S. 9 f.

AHK Newsletter Recht und Steuern, August 2014, S. 13 f.

AHK Newsletter Recht und Steuern, August 2013, S. 6 f.