Immobilienrecht

So gelingt die Immobilientransaktion

Haben Sie sich dazu entschlossen, eine Wohn- oder Gewerbeimmobilie in den Vereinigten Arabischen Emiraten zu erwerben oder zu verkaufen, unterstützen wir Sie dabei auf folgenden Gebieten:

  • Ausarbeitung und Überprüfung von Verträgen zum Immobilienerwerb bzw. -verkauf, wie Memoranda of Understanding (MoU) und Sale and Purchase Agreements
  • Abstimmung mit Maklern, Bauträgern und Grundbuchämtern

Ihr Ansprechpartner

Überblick

Der lokale Immobilienmarkt hat sich zu einem festen Wirtschaftsfaktor in den Vereinigten Arabischen Emiraten ("VAE") entwickelt. Dies gilt vor allem deshalb, weil er in den Blickpunkt des Interesses internationaler Investoren gerückt ist.

Der Immobilienerwerb unterliegt in jedem Emirat unterschiedlichen Rahmenbedingungen. Law No. 7 of 2006 in seiner derzeit gültigen Fassung ("Dubai Real Estate Registration Law") ist Teil einer ganzen Reihe von Vorschriften, die im Emirat Dubai im Bereich des Immobilienrechts Anwendung finden.

Dazu zählen unter anderem Bestimmungen, die diejenigen Bezirke Dubais benennen, in denen Ausländer Immobilieneigentum erwerben können (sogenannte Freehold Areas), wie zum Beispiel Arabian Ranches, The Palm Jumeirah und Dubai Marina, sowie Richtlinien zum Erwerb von noch nicht fertiggestellten Immobilien und Vorschriften zum Wohnungseigentum. Darüber hinaus sind die Rechte und Pflichten von Immobilienmaklern detailliert geregelt, um unredlichen Geschäftspraktiken Einhalt zu gebieten.

Es bestehen verschiedene Möglichkeiten, Rechte an Immobilien zu erwerben. Zu unterscheiden ist zwischen Freehold und Long-Term Leasehold.

Nach allgemeinem Verständnis bezeichnet Freehold das umfassendste Recht an einem Grundstück. Der Inhaber des Freehold-Rechts ist unbeschränkter Eigentümer des Grundstücks und der darauf errichteten Bauwerke. Damit kann er über das Grundstück frei verfügen, es also beispielsweise veräußern, belasten oder vererben. Schranken bilden nur die öffentliche Ordnung und Rechte Dritter. Auch in zeitlicher Hinsicht ist das Freehold-Recht nicht limitiert.

Long-Term Leasehold bezeichnet ein aus dem Freehold abgeleitetes Recht. Hauptunterschied ist neben der Abhängigkeit von einem vorrangigen Recht die zeitliche Beschränkung. In den VAE beträgt der Zeitraum für diese Art der Langzeitmiete je nach Projekt bis zu 99 Jahre. In der Regel wird dabei der Mietzins am Anfang der Mietperiode im Ganzen entrichtet.

Es ist jeder natürlichen Person gleich welcher Nationalität gestattet, Rechte an Freehold- oder Long-Term Leasehold-Immobilien im Emirat Dubai zu erwerben.

Die Möglichkeit zum Erwerb durch juristische Personen ist bislang mehrfach modifiziert worden. Derzeit können nur solche Gesellschaften Eigentum an Freehold- oder Long-Term Leasehold-Immobilien erwerben, die bei einem Department of Economic Development in einem der sieben Emirate, einer Freihandelszone in Dubai oder als Offshore-Gesellschaft bei der Jebel Ali Free Zone Authority lizenziert sind. Darüber hinaus sind bestimmte Gesellschaften, die im Abu Dhabi Global Market, im Ras Al Khaimah International Corporate Centre oder in der Ras Al Khaimah Economic Zone ansässig sind, erwerbsberechtigt. Zudem ist sicherzustellen, dass die zuständigen Lizenzbehörde ein sogenanntes No Objection Certificate für den Immobilienerwerb ausstellt, welches das Dubai Land Department anerkennt.

In einigen Fallgestaltungen, insbesondere aus erbrechtlichen Erwägungen, kann sich der Immobilienerwerb über eine juristische Person als vorzugswürdig erweisen.

Damit der Entschluss, eine Immobilie im Emirat Dubai zu erwerben, zum Erfolg führt, sollten insbesondere folgende Aspekte beachtet werden:

  • Fundierte Marktanalyse
  • Auswahl etablierter Projektentwickler und Makler, die bei den zuständigen Behörden ordnungsgemäß registriert sind
  • Genaue Prüfung des Vertrags und sonstiger Unterlagen vor Unterzeichnung
  • Kalkulation aller, auch künftig anfallender Kosten
  • Zahlung fälliger Gelder nur auf ein Treuhandkonto bzw. an die jeweils Empfangsberechtigten
  • Erhalt aller relevanten Unterlagen vom Bauträger oder Voreigentümer