Nach lokalem Recht steht im Falle der Eintragung des Vertriebsvertrags bei dem Ministry of Economy jeder Partei bei Kündigung das Recht auf Ersatz eines etwaig durch die Kündigung entstandenen Schadens zu. In der Praxis spielen Schadensersatzansprüche von Herstellern gegenüber Vertriebspartnern regelmäßig keine Rolle. Stattdessen zeigt die Praxis, dass eine Kündigung durch den Hersteller im Falle der Registrierung eines Vertriebsvertrags zumeist nur gegen vergleichsweise hohe Abfindungszahlungen an den Vertriebspartner möglich ist. Auch im Rahmen einer nichtregistrierten Vertriebsbeziehung neigten lokale Gerichte in der Vergangenheit dazu, Hersteller bei Kündigung zu Ausgleichszahlungen zu verpflichten. Es bleibt abzuwarten, inwiefern sich dieser Aspekt durch das Mitte Juni 2023 in Kraft getretene neue Handelsvertreterrecht ändern wird.
Muss ich bei Kündigung des Vertriebsvertrags Schadensersatz leisten?
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