Neue Märkte können auf unterschiedliche Weisen erschlossen werden. Neben direktem Exportgeschäft oder Gründung einer eigenen Niederlassung vor Ort kommt auch die Bestellung von Handelsvertretern oder Eigenhändlern in Betracht. Entscheidet sich ein Hersteller von Waren oder Anbieter von Dienstleistungen (im Folgenden „Prinzipal“) für letztgenannte Variante, sind gerade für den Markt der Vereinigten Arabischen Emirate Kenntnisse des lokalen Handelsvertreterrechts unerlässlich. Denn es beinhaltet nicht nur die vertreterschützendsten Bestimmungen in der gesamten Golfregion, sondern weicht auch in wesentlichen Aspekten von Regelungen in europäischen Rechtsordnungen zum Nachteil des Prinzipals ab. Grund für diese protektionistische Ausgestaltung des Gesetzes ist die Unterstützung emiratischer Unternehmen.
Rechtsgrundlage bildet das Bundesgesetz Nr. 18 aus dem Jahr 1981 in seiner derzeit gültigen Fassung (im Folgenden „Commercial Agency Law“). Es findet sowohl auf Handelsvertreter als auch auf Eigenhändler Anwendung. Voraussetzung ist indes immer, dass das Vertragsverhältnis bei der registerführenden Behörde, dem Ministry of Economy, eintragungsfähig ist und auch tatsächlich eingetragen wurde. Ist dies der Fall, gilt automatisch das Commercial Agency Law. Dessen Bestimmungen sind einzelvertraglich nicht abdingbar.
A. Schutzrechte bei registrierter Vertretung
Ein registrierter Handelsvertreter genießt per Gesetz beispielsweise Exklusivität in dem ihm zugewiesenen Territorium. Ihm steht auch dann ein Provisionsanspruch auf alle Produkte zu, die seiner Vertretung unterfallen und in seinem Territorium verkauft wurden, wenn er nicht an dem Geschäftsabschluss beteiligt war. Zudem kann der Handelsvertreter bei Unstimmigkeiten mit dem Prinzipal einen Importstopp bei den Zollbehörden erwirken.
B. Beendigung einer registrierten Vertretung
Die dem Handelsvertreter durch das Commercial Agency Law eingeräumten Rechte bestehen solange, bis die Vertretung aus dem Register gelöscht ist. Bloßer Zeitablauf eines befristeten Vertrags reicht nach aktueller Rechtslage nicht mehr aus, um eine Löschung aus dem Register zu bewirken. Es bedarf vielmehr des Vorliegens eines wichtigen Grunds, um einen befristeten Vertrag nicht verlängern zu müssen oder einen unbefristeten Vertrag kündigen zu können. Im Ergebnis wird sich der Prinzipal in vielen Fällen nur durch Leistung einer hohen Ausgleichszahlung von einem registrierten Handelsvertreter lösen können.
C. Vertragsgestaltung
Wegen der weitreichenden Schutzrechte eines eingetragenen Handelsvertreters kommt der Auswahl des Vertriebspartners besondere Bedeutung zu. Vor dessen Bestellung ist zudem abzuwägen, den Vertrag nicht registrierungsfähig zu halten. In jedem Fall sollten bei der Vertragsgestaltung die lokalen rechtlichen Besonderheiten Berücksichtigung finden, vor allem um bei Fehlverhalten des Handelsvertreters eine künftige Nichtverlängerung bzw. Kündigung des Vertrages bestmöglich rechtfertigen zu können.