Vertriebsverträge, die nicht im Handelsvertreterregister des Ministry of Economy der Vereinigten Arabischen Emirate eingetragen sind, können in der Regel beendet werden, wenn die Voraussetzungen eines vertraglich vereinbarten Beendigungsgrundes vorliegen. Liegt dagegen eine Eintragung beim Ministry of Economy vor, ist der Hersteller zur Kündigung eines unbefristeten Vertrags oder Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags nur berechtigt, sofern ein rechtfertigender Grund vorliegt. Gesetzlich ist nicht geregelt, in welchen Fällen ein solcher rechtfertigender Grund gegeben ist. Den Gerichten steht insofern ein Ermessensspielraum zu. In der Vergangenheit wurde als Kündigungsgrund beispielsweise unter äußerst engen Voraussetzungen das Nichterreichen vertraglich vereinbarter Umsatzziele anerkannt. Fehlt es an einem rechtfertigenden Grund, ist eine Kündigung auch dann ausgeschlossen, wenn sie vertraglich vereinbart ist. Ein befristeter Vertrag besteht in diesem Fall auch bei automatischer Beendigungsklausel fort. Das Mitte Juni 2023 in Kraft getretene neue Handelsvertreterrecht sieht dagegen zumindest für Neuverträge deutlich einfachere Beendigungsmöglichkeiten vor.
Kann ich den Vertrag mit meinem Vertriebspartner kündigen?
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