Standortwahl bei Unternehmensgründungen in den Vereinigten Arabischen Emiraten

AHK Newsletter Recht und Steuern, April 2014, S. 12 f.

Entscheidet sich eine Gesellschaft oder Privatperson, ein Unternehmen in den Vereinigten Arabischen Emiraten („VAE“) zu errichten, kommt der Wahl des richtigen Standorts zentrale Bedeutung für den späteren wirtschaftlichen Erfolg zu.

Zu differenzieren ist zum einen zwischen einer Gründung in einer der zahlreichen Freihandelszonen und einer Gründung im Staatsgebiet der VAE, also außerhalb einer Freihandelszone. Zum anderen ist das passende der sieben Emirate der VAE auszuwählen.

1. Begriffsbestimmung Freihandelszone und Staatsgebiet

Freihandelszonen sind räumlich abgegrenzte Gebiete auf dem Territorium der VAE, in denen bei Einfuhr von Waren in die Freihandelszone und deren Re-Export in Länder außer den VAE keine Zölle anfallen. In diesen Sonderwirtschaftszonen gilt das Recht der VAE nur eingeschränkt. Insbesondere ermöglichen es die Regularien aller Freihandelszonenbehörden (anders als das im Staatsgebiet der VAE geltende Recht), dass auch nicht emiratische natürliche oder juristische Personen Alleineigentum an in Freihandelszonen gegründeten Gesellschaften mit beschränkter Haftung erwerben können. 

Als Staatsgebiet kann der übrige Bereich der VAE bezeichnet werden, der nicht als Freihandelszone ausgewiesen ist. Neben solchen gesetzlichen Bestimmungen, die für alle Emirate gleichermaßen Gültigkeit entfalten und mithin föderales Recht darstellen, sind vor allem im administrativen und regulativen Bereich Unterschiede zwischen den einzelnen Emiraten zu beachten.

2. Auswahlfaktoren 

Bei der Auswahl des geeigneten Standorts für eine Unternehmensgründung sollten gesellschaftsrechtliche Erwägungen, wie beispielsweise die Möglichkeit der alleinigen oder zumindest mehrheitlichen Inhaberschaft an Geschäftsanteilen, nicht die entscheidende Rolle spielen.

Bedeutsamer ist vielmehr die genaue Definition des mittel- und langfristigen Unternehmensgegenstands der neuen Gesellschaft. Dieser bestimmt sich anhand einer Vielzahl von Faktoren, wie etwa der Vertriebsstruktur des Unternehmens, dem Sitz der wichtigsten Kunden, die von der neuen Gesellschaft betreut werden sollen, sowie der Möglichkeit zur Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen und den Chancen bei Auftragsvergabe.

3. Fallbeispiele

Ist ein Kunde mit Sitz im Staatsgebiet der VAE zum Beispiel nicht bereit, für die Einfuhr der Waren selbst Sorge zu tragen oder verfügt er nicht über die entsprechende Importerlaubnis, hat die Gesellschaft die Einfuhr zu betreiben und benötigt mithin eine Importerlaubnis für das Staatsgebiet und somit eine dort ausgestellte Lizenz. Eine Freihandelszonengesellschaft könnte eine solche Importerlaubnis nicht erlangen.

Der Standort Freihandelszone wäre auch dann nicht passend, sofern Leistungen außerhalb der jeweiligen Freihandelszone erbracht werden sollen, wie beispielsweise Installations- oder Wartungsarbeiten auf dem Gelände des Kunden im Staatsgebiet.

Schließlich kann auch die Wahl des Emirats von wesentlicher Bedeutung sein. Gerade bei Unternehmen im Öl- und Gasbereich dürften die Hauptkunden im Emirat Abu Dhabi ansässig und Zutritt zu deren Gelände lediglich nach Ausstellung eines bestimmten Passierscheins möglich sein. Ein solcher wird in vielen Fällen nur dann erteilt, wenn der Antragsteller – neben anderen Voraussetzungen – über ein im Emirat Abu Dhabi ausgestelltes Residence Visa verfügt. Mithin hat sein Arbeitgeber, also die zu errichtende Gesellschaft, im Emirat Abu Dhabi lizenziert zu sein. 

Maßgebend für die Standortwahl ist demnach stets, dass die gewünschten Tätigkeiten durch die neue Gesellschaft tatsächlich ausgeführt werden können und dürfen.

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