Praxistipps zur Gewährung von Gehaltszuschüssen in den Vereinigten Arabischen Emiraten

AHK Legal Newsletter October 2017 (veröffentlicht auf Englisch)

Im Einstellungsprozess eines neuen Mitarbeiters ist Kernpunkt der Verhandlungen in der Regel das Gehaltspaket. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Punkte in Bezug auf die Gewährung von Gehaltszuschüssen vor, die im Rahmen des Arbeitsrechts der Vereinigten Arabischen Emirate ("VAE") zu beachten sind.

Wie sollte das Gehalt strukturiert sein?

Es ist ratsam, das Gehalt nicht in einer Gesamtsumme im Arbeitsvertrag auszuweisen, sondern in Grundgehalt und verschiedene Zuschüsse, sogenannte Allowances, zu unterteilen. Grund für die Aufteilung ist vor allem, dass sich die am Ende des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer gesetzlich zu leistende Abfindung nur anhand des zuletzt bezahlten Grundgehalts bemisst. Die Parteien sind grundsätzlich frei, das Verhältnis zwischen Grundgehalt und Zuschüssen zu bestimmen. Indes darf der Arbeitnehmer dabei nicht unangemessen benachteiligt werden.

Welche Zuschüsse sind möglich bzw. üblich?

Das Gesetz verpflichtet nicht zur Gewährung von Allowances. Miet- und Fahrtkostenzuschuss sind jedoch typische Bestandteile des Gehalts. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber, etwa bei hochqualifizierten Mitarbeitern, zusätzliche Kosten übernehmen, wie für den Umzug in die VAE, die Erlangung von Aufenthaltsgenehmigungen mitreisender Familienmitglieder, jährliche Heimflüge, eine private Kranken- oder Rentenversicherung und/oder den Schulbesuch von Kindern. Je nach Art der Allowance und Vereinbarung der Parteien werden sie einmalig, monatlich oder jährlich gezahlt.

Was ist bei einmaligen und jährlichen Zuschüssen zu beachten?

Einmalig gewährte Allowances, wie etwa Beiträge zum Umzug in die VAE, erhält der Arbeitnehmer oft bereits zu Beginn seiner Tätigkeit. Sofern solche Zuschüsse unter der Voraussetzung geleistet werden, dass das Arbeitsverhältnis zumindest für eine bestimmte Zeit besteht, ist dem Arbeitgeber zu empfehlen, sich einen Anspruch auf (anteilige) Rückzahlung der Gelder vorzubehalten und die entsprechenden Modalitäten vertraglich genau zu regeln, insbesondere für den Fall, dass der Arbeitnehmer vorzeitig kündigt.

Präziser Vertragsgestaltung bedarf es auch bei der Zahlung von jährlichen Zuschüssen für beispielsweise Schulgeld. Denn auch hier wendet der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter einen größeren Betrag für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum zu. Scheidet der Arbeitnehmer zwischen zwei Auszahlungszeitpunkten aus dem Unternehmen aus, sollte der Arbeitsvertrag detaillierte Regelungen dazu enthalten, wie mit dem Anteil der Allowance zu verfahren ist, der den Zeitraum vom Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum hypothetischen nächsten Auszahlungszeitpunkt betrifft.

Kann durch Gewährung einer Health Insurance Allowance die Aufnahme in eine Gruppenversicherung vermieden werden?

Vor allem Arbeitsverträge, die vor Inkrafttreten des Dubai Health Insurance Law im Jahr 2014 geschlossen wurden, können Regelungen bezüglich Zuschüssen zu einer privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers enthalten. Eine solche Zuzahlung ist nach wie vor zulässig. Jedoch befreit sie den Arbeitgeber nicht von seiner Pflicht, den Arbeitnehmer in eine Gruppenkrankenversicherung aufzunehmen, die den Mindeststandards des Dubai Health Insurance Law entspricht.

Befreit ein Zuschuss zur privaten Rentenversicherung von der Pflicht zur Zahlung der Abfindung?

Mangels einer staatlichen Rentenversicherung für ausländische Arbeitnehmer bewilligen manche Arbeitgeber Zuschüsse für eine private Vorsorge. Sofern ein solcher Zuschuss anstelle der gesetzlich zahlbaren Abfindung gewährt werden soll, ist zunächst äußerst sorgfältig zu prüfen, ob diese Allowance die Abfindung tatsächlich ersetzen kann. Sodann ist besonderes Augenmerk auf die präzise Ausgestaltung des Arbeitsvertrags zu legen. Andernfalls läuft der Arbeitgeber Gefahr, zur Zahlung der Abfindung verpflichtet zu bleiben, ohne die gewährten Beiträge zur Pensionskasse zurückfordern zu können.

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Wir stehen Ihnen jederzeit für Ihre individuellen Fragen zur Verfügung, gerne in einem persönlichen Gespräch, telefonisch unter +971 4 327 5888 oder per eMail unter info(at)anders.ae.

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