Neuerungen im VAE-Gesellschaftsrecht: Foreign Direct Investment Law, Dual License, Instant License & JAFZA Offshore Companies Regulations 2018

AHK Legal Newsletter March 2019 (veröffentlicht auf Englisch)

Wirtschaftliche Gegebenheiten sind einem steten Wandel unterworfen, so dass sich auch rechtliche Rahmenbedingungen fortwährend weiterentwickeln. In den Vereinigten Arabischen Emiraten ("VAE") dürfte die gesamtwirtschaftliche Lage seit einiger Zeit als eher angespannt bezeichnet werden. In Reaktion darauf haben sowohl die VAE auf föderaler Ebene als auch die einzelnen Emirate in lokaler Verantwortung verschiedene Maßnahmen ergriffen, um die Wirtschaft anzukurbeln und den Standort VAE zu stärken. Im Folgenden stellen wir Ihnen einige der wichtigsten Entwicklungen vor.

1. Foreign Direct Investment Law

Die beachtenswerteste Neuerung ist der Erlass des Foreign Direct Investment Law ("FDIL", Federal Decree-Law No. 19 of 2018). Das FDIL hat für großes Aufsehen gesorgt. Allerdings sind viele Einzelheiten noch unklar. Daher können die praktischen Auswirkungen des FDIL, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen, bislang noch nicht bewertet werden.

Fest steht, dass es das FDIL ausländischen Investoren in bestimmten Fällen erlaubt, 100% der Anteile an einer im Staatsgebiet ansässigen Gesellschaft zu halten. Bislang kommt ausländischen Gesellschaftern beispielsweise im Rahmen einer Limited Liability Company zwingend die Rolle eines Minderheitsgesellschafters zu.

Die Bereiche, in denen eine ausländische Mehrheits- oder Alleinbeteiligung aufgrund des FDIL möglich bzw. nicht möglich ist, werden durch die sogenannte Positive List und die sogenannte Negative List näher definiert.

Die Negative List ist im FDIL selbst bereits enthalten und zählt diejenigen Wirtschaftsfelder auf, in denen keine Direktinvestitionen durch Ausländer erlaubt sind. Hierzu gehören unter anderem der Öl- und Gassektor, die Bereiche der Daseinsvorsorge und öffentlichen Sicherheit sowie das Handelsvertreterrecht.

Die Bekanntgabe der Positive List ist für das erste Quartal 2019 angekündigt. Sie wird diejenigen Wirtschaftssektoren benennen, in denen ausländische Direktinvestitionen zulässig sind. Ihr Umfang wird dabei jedoch nicht durch den der Negative List bestimmt. Es werden also nicht automatisch all diejenigen Gebiete in der Positive List enthalten sein, die nicht auf der Negative List zu finden sind. Vielmehr wird sie nur ausgewählte Bereiche umfassen.

Ist eine ausländische Mehrheits- oder Alleinbeteiligung aufgrund der Positive List grundsätzlich möglich, schreibt das FDIL das Erfüllen zusätzlicher Bedingungen vor. Dazu zählen unter anderem Anforderungen an die Rechtsform, das Mindeststammkapital und die Quote zu beschäftigender emiratischer Arbeitnehmer. 

2. Dual License

Die sogenannte Dual License ermöglicht es Gesellschaften in bestimmten Freihandelszonen Dubais und Abu Dhabis, eine unselbständige Zweigniederlassung ("Branch") im Staatsgebiet des jeweiligen Emirates zu gründen, ohne dabei separate Geschäftsräume anmieten zu müssen. Die Räumlichkeiten der Freihandelszonengesellschaft dienen als Sitz der Branch.

In Dubai können derzeit Gesellschaften, die in der Dubai Airport Freezone oder dem Dubai International Financial Centre ansässig sind, eine Dual License bei der lokalen Lizenzbehörde Dubai Economy beantragen. In Abu Dhabi steht die Dual License allen Unternehmen offen, die in einer dortigen Freihandelszone lizenziert sind.

Der praktische Nutzen einer Dual License ist begrenzt. Zwar bewirkt sie die Einsparung von Mietkosten. Ansonsten verbleibt es aber bei alle anderen Kostenposten und dem einzuhaltenden Verfahren zur Errichtung einer Branch. Zudem erheben die Freihandelszonenbehörden zusätzliche Gebühren.

Auch ist unklar, wie die Mitarbeiter der Branch legal im Staatsgebiet tätig werden können, da die Ausstellung ihrer Arbeits- und Aufenthaltserlaubnisse von der Freihandelszonengesellschaft zu veranlassen ist.

3. Instant License

Im Staatsgebiet des Emirates Dubai kann seit Kurzem eine sogenannte Instant License beantragt werden. Die Gründung einer Limited Liability Company, eines Sole Establishment oder einer Civil Company ist dabei innerhalb von 30 Minuten während nur eines Termins bei dem Dubai Economy abgeschlossen.

Aktuell werden Instant Licenses nur für Gesellschaften angeboten, die durch natürliche Personen errichtet werden und deren Aktivitäten keine Erlaubnis einer Drittbehörde erfordern.

Der Vorlage eines notariell ausgefertigten Gesellschaftsvertrages ("MoA and AoA") oder eines Mietvertrages für die Geschäftsräumlichkeiten bedarf es nicht. Die Lizenz wird vielmehr gegen Entrichtung aller einschlägigen Reservierungs- und Lizenzgebühren umgehend ausgestellt.

MoA and AoA sowie ein EJARI-Zertifikat, das auf einem entsprechenden Mietvertrag beruht, sind indes spätestens zur ersten Lizenzverlängerung bei dem Dubai Economy einzureichen.

Vorteil der Instant License ist, dass schnell und anfänglich kostengünstig eine Gesellschaft aufgesetzt werden kann. Dies ist etwa für Start-up-Unternehmen, die den Markt zunächst testen wollen, interessant. Auch Personen, die kurzfristig eine rechtliche Hülle schaffen müssen, um beispielsweise an einer Ausschreibung teilnehmen zu können, profitieren von dem Angebot.

Nachteilig dürfte sein, dass die Eröffnung von Bankkonten ohne Nachweis eines Sitzes der Gesellschaft und dem Vorliegen von MoA and AoA in der Regel nicht möglich ist. Auch können Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse, solange eine Gesellschaft nicht über eigene Räumlichkeiten verfügt, nur für die Gründungsgesellschafter beantragt werden. 

4. JAFZA Offshore Companies Regulations 2018

Praktisch relevante Auswirkungen haben die Jebel Ali Free Zone Authority Offshore Companies Regulations 2018, die die bislang gültigen Vorschriften aus dem Jahr 2003 ersetzen. Sie betreffen Offshore-Gesellschaften, die in der Jebel Ali Free Zone angesiedelt sind.

Die neuen Bestimmungen eröffnen erstmals die Möglichkeit, dass auch juristische Personen als Director, Manager oder Secretary einer Offshore-Gesellschaft fungieren können. Zudem wurde die Mindestanzahl der Directors von zwei auf einen Director gesenkt. Mit behördlicher Erlaubnis können jetzt auch verschiedene Arten von Geschäftsanteilen ausgegeben werden.

Sobald die technischen Voraussetzungen im System der Freihandelszonenbehörde geschaffen sind, können Offshore-Gesellschaften künftig ihre eigenen Büroräumlichkeiten innerhalb der Jebel Ali Free Zone anmieten und sind berechtigt, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse zu beantragen. Mit der Anmietung eines eigenen Büros entfällt die Pflicht zur Bestellung eines sogenannten Registered Agent. Außerdem wird es möglich, Offshore-Gesellschaften in Freihandelszonen-gesellschaften umzuwandeln.

Schließlich stärken neue Regelungen zur internationalen Sitzverlegung den Standort Jebel Ali Free Zone. Sie erlauben es ausländischen Unternehmen, ihren Sitz in die Freihandelszone zu verlegen und dort als Offshore-Gesellschaft zu agieren. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, den Sitz einer Offshore-Gesellschaft aus der Jebel Ali Free Zone heraus ins Ausland zu verlegen.

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Wir stehen Ihnen jederzeit für Ihre individuellen Fragen zur Verfügung, gerne in einem persönlichen Gespräch, telefonisch unter +971 4 327 5888 oder per eMail unter info(at)anders.ae.

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