Das Handelsvertreterrecht der Vereinigten Arabischen Emirate ("VAE") gilt für Handelsvertreter und Vertragshändler gleichermaßen und ist von zahlreichen Besonderheiten geprägt. Der gewichtigste Aspekt betrifft die Frage, ob die Handelsvertretung im Register des Ministry of Economy & Tourism der VAE eingetragen ist und mithin das vergleichsweise sehr vertreterschützende Federal Law No. 3 of 2022 ("Commercial Agency Law") Anwendung findet oder nicht. Mit unserem Glossar Handelsvertreterrecht VAE machen wir häufig verwendete Begriffe verständlich, die im Rahmen einer registrierten Handelsvertretung eine Rolle spielen. Heute geben wir Ihnen einen Überblick über wesentliche Schutzrechte, die ein eingetragener Handelsvertreter bzw. Vertragshändler genießt und die einzelvertraglich nicht abbedungen werden können.
Exklusivität
Sofern die Handelsvertretung im Commercial Agency Register des Ministry of Economy & Tourism registriert ist, kann der Prinzipal für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung nur einen Handelsvertreter oder Vertragshändler pro Vertragsgebiet bestellen. Der Handelsvertreter bzw. Vertragshändler genießt also nach Eintragung im Handelsvertreterregister Exklusivität für den Vertrieb dieser Produkte oder Dienstleistungen in dem vereinbarten Vertragsgebiet (sogenannte "Exclusivity").
Gebietsschutz
Das Vertragsgebiet bezeichnet den geografischen Bereich, für den die Vertretung vereinbart wird (sogenanntes "Territory"). Dieses Gebiet kann sich auf ein einzelnes Emirat, auf mehrere Emirate oder die gesamten VAE erstrecken.
Das grundsätzlich bestehende Prinzip der Alleinvertretung ist mithin dahingehend modifiziert, dass sich die Exklusivität des Handelsvertreters bzw. Vertragshändlers, wenn so vereinbart, nicht notwendigerweise auf die gesamten VAE beziehen muss.
Provisionsanspruch
Die Provision ist die Vergütung des Handelsvertreters für seine Vermittlungstätigkeit (sogenannte "Commission").
Das Commercial Agency Law gewährt dem eingetragenen Handelsvertreter oder Vertragshändler auch dann Anspruch auf Provision, wenn ein Geschäft innerhalb seines Vertragsgebiets über die der Vertretung unterfallenden Produkte oder Dienstleistungen abgeschlossen wird, an dessen Zustandekommen der Handelsvertreter oder Vertragshändler selbst nicht mitgewirkt hat. Dies ist eine direkte Folge der Exklusivität.
Die konkrete Ausgestaltung des Provisionsanspruchs, vor allem dessen Höhe, ist frei verhandelbar und richtet sich nach den Regelungen im Handelsvertreter- bzw. Distributionsvertrag.
Unterbindung von Parallelimporten
Als Parallelimporte werden Einfuhren von Gütern bezeichnet, die nicht durch den eingetragenen Handelsvertreter oder Vertragshändler, sondern durch Dritte oder den Prinzipal selbst in das Vertragsgebiet erfolgen (sogenannte "Parallel Imports").
Erlangt der Handelsvertreter bzw. Vertragshändler davon Kenntnis, kann er die Einfuhr der Waren unterbinden, indem er die Zollbehörden der VAE anweist, die Waren sicherstellen zu lassen.
Dieses Recht stellt in der Praxis einen großen Trumpf des Handelsvertreters bzw. Vertragshändlers gegenüber dem Prinzipal dar. Denn er ist grundsätzlich bis zur Löschung der Eintragung seiner Vertretung aus dem Commercial Agency Register faktisch in der Lage, das Geschäft des Prinzipals in den VAE zum Erliegen zu bringen.