Erleichterung ausländischer Direktinvestitionen in den Vereinigten Arabischen Emiraten

AHK Legal Newsletter September 2019 (veröffentlicht auf Englisch)

Bereits am 23.09.2018 wurde in den Vereinigten Arabischen Emiraten ("VAE") ein lang erwartetes Gesetz zur Zulässigkeit ausländischer Direktinvestitionen, das Federal Decree-Law No. 19 of 2018 on Foreign Direct Investment ("FDI Law"), erlassen. Zweck des FDI Law ist die weitere Diversifizierung der emiratischen Wirtschaft durch eine Stärkung der Standortattraktivität für ausländische Investoren. Hierzu lockert das FDI Law in Teilen den bislang im VAE-Gesellschaftsrecht geltenden Grundsatz, dass ausländische Gesellschafter nur maximal 49% der Anteile an im Staatsgebiet der VAE ansässigen Unternehmen halten dürfen. Konkretisierend erlaubt die im Juli 2019 verabschiedete sogenannte Positivliste nun für 122 Aktivitäten aus 13 Wirtschafssektoren eine ausländische Beteiligung von bis zu 100%.

1. Welche Investitionen erfasst das FDI Law?

Charakteristisch für das VAE-Gesellschaftsrecht war lange Zeit, dass ausländische Investoren, die im Staatsgebiet der VAE tätig werden wollten, maximal 49% der Anteile an einer dort errichteten Gesellschaft halten konnten. Die übrigen 51% lagen zwingend in der Hand emiratischer Mitgesellschafter. Lediglich an Freihandelszonengesellschaften war es auch Ausländern möglich, alle Geschäftsanteile innezuhaben.

Mit dem FDI Law ist es ausländischen Investoren nun erstmals erlaubt, für ausgewählte Aktivitäten in bestimmten Sektoren auch im Staatsgebiet der VAE eine Beteiligung von bis zu 100% zu halten. Zur Bestimmung der Sektoren und Aktivitäten, für die eine höhere Anteilseignerschaft als 49% in Betracht kommt, unterscheidet das FDI Law und die dazugehörige Sekundärgesetzgebung zwischen der Negativliste und der Positivliste.

a. Negativliste

Das FDI Law zählt in der Negativliste Sektoren und Aktivitäten auf, bei denen es aus Gründen der nationalen Sicherheit und Daseinsvorsorge auch künftig zwingend bei einer emiratischen Allein- oder Mehrheitsbeteiligung verbleibt. Ausländische Beteiligungen sind insofern entweder ausgeschlossen oder auf maximal 49% beschränkt.

Die Negativliste kann jederzeit durch Kabinettsbeschluss abgeändert werden. Derzeit umfasst sie Militär und Sicherheit, Erdölförderung und -produktion, Bank- und Finanzwesen, Versicherungswesen, Wasser- und Elektrizitätsversorgung, Fischerei, Post und Telekommunikation, Transport auf dem Landweg, Luftfahrt, Verlagswesen, Handelsvertretung, medizinischen Fachhandel, Giftzentren, Blutbanken und Quarantäneeinrichtungen.

b. Positivliste

Anders als die Negativliste ist die Positivliste nicht detailliert im FDI Law enthalten, sondern wurde auf Vorschlag des neu gegründeten Foreign Direct Investment Committee im Juli 2019 durch Kabinettsbeschluss verabschiedet. Das Kabinett ist zur regelmäßigen Anpassung der Positivliste befugt.

Die Positivliste benennt aktuell 122 Aktivitäten aus 13 Sektoren, die nun jedenfalls theoretisch einer ausländischen Beteiligung von bis zu 100% offenstehen. 19 Aktivitäten sind dem Agrarsektor, 51 Aktivitäten dem Industriesektor und 52 Aktivitäten dem Dienstleistungssektor zuzurechnen. Beispielhaft genannt seien neben Landwirtschaft und Produktion auch Gastgewerbe und Gastronomie, Raumfahrt, erneuerbare Energien, Logistik und Lagerung, Information und Kommunikation, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten, Verwaltungsdienstleistungen, Bildung, Gesundheitswesen, Kunst und Unterhaltung sowie Bauwesen.

Allerdings bleibt abzuwarten, ob ausländische Investoren eine Beteiligung von 100% tatsächlich für alle in der Positivliste genannten Aktivitäten werden realisieren können. Denn im Zuge der Verabschiedung der Positivliste wurde bekannt gegeben, dass die sieben Emirate der VAE befugt sind, die maximal zulässige Höhe einer ausländischen Beteiligung für jede der 122 Aktivitäten individuell festzulegen. Folge ist, dass mangels nationaler Leitlinien verschiedene Emirate für ein und dieselbe Aktivität unterschiedliche Vorgaben zur zulässigen ausländischen Beteiligungsquote implementieren könnten. Ausländische Investoren sind daher künftig gut beraten, vor der endgültigen Wahl des Unternehmenssitzes Informationen über die am gewünschten Standort gängige Verwaltungspraxis einzuholen.

2. Welche Bedingungen müssen Investoren erfüllen?

Das FDI Law sieht vor, dass ausländische Investoren im Gegenzug für eine Allein- oder Mehrheitsbeteiligung an einer im Staatsgebiet der VAE angesiedelten Gesellschaft zusätzliche Bedingungen erfüllen müssen.

Dazu zählen etwa die Einstellung emiratischer Arbeitnehmer und die Teilnahme am Tawteen Partners Club des Ministry of Human Resources and Emiratisation. Zudem müssen sie bei einigen Aktivitäten mit dem Investitionsvorhaben technischen und innovativen Mehrwert schaffen.

Darüber hinaus stellt das FDI Law strengere Anforderungen an das Mindeststammkapital für Tätigkeiten aus dem Agrarsektor (AED 7,5 bis AED 10 Millionen) und für Tätigkeiten aus dem Industriesektor (zumeist AED 15 bis AED 100 Millionen) auf. In diesen Bereichen ist also erkennbar die Ansiedlung größerer ausländischer Unternehmen bezweckt. Für kleine und mittlere ausländische Betriebe dürften Investitionen im Dienstleistungssektor interessanter sein, da insofern die bislang gültigen Mindeststammkapitalvorgaben wohl zunächst weitgehend fortgelten.

3. Welche Anträge sind zu stellen?

Ausländische Investoren, die eine Allein- oder Mehrheitsbeteiligung in Bezug auf Aktivitäten aus der Positivliste anstreben, müssen verschiedene Anträge stellen.

Dazu rechnet zunächst der übliche Antrag auf Vorabgenehmigung der Lizenz bei dem Department of Economic Development in dem jeweiligen Emirat. Anschließend ist ein Antrag auf höhere ausländische Beteiligung nach FDI Law bei der dafür zuständigen Emiratsbehörde einzureichen. Der Antrag muss innerhalb von fünf Werktagen beschieden werden. Entscheidet die Behörde nicht innerhalb dieser Frist, gilt der Antrag als abgelehnt. Sollte der Antrag abgelehnt worden sein oder wegen Fristablaufs als abgelehnt gelten, kann innerhalb von 15 Werktagen bei der Behörde Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist innerhalb von 10 Werktagen zu bescheiden. Bei Ablehnung des Widerspruchs oder nicht fristgemäßer Bescheidung kann innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe bzw. Fristablauf Klage beim zuständigen Gericht erhoben werden. Allerdings sind in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen, etwa Gefährdung des nationalen Friedens oder der nationalen Sicherheit durch das Investitionsvorhaben, sowohl Widerspruch als auch Klage ausgeschlossen.

Wird dem Antrag stattgegeben und eine FDI-Genehmigung erteilt, ist zur Kennzeichnung der erhöhten ausländischen Beteiligung dem Gesellschaftsnamen der Zusatz "Foreign Direct Investment" beizufügen und die Gesellschaft im sogenannten Foreign Direct Investment Registry zu registrieren.

Möchten ausländische Investoren Aktivitäten ausüben, die nicht Teil der Positivliste sind, können sie gleichwohl eine Genehmigung auf höhere Beteiligung bei der zuständigen Behörde beantragen. Ein Ablehnungsbescheid ist in einem solchen Fall jedoch bindend.

4. Welche Fragen bleiben?

Ausländischen Investoren wird durch das FDI Law zwar erstmalig ermöglicht, für bestimmte Aktivitäten in ausgewählten Sektoren ein Unternehmen im Staatsgebiet der VAE ohne emiratischen Mehrheitsgesellschafter zu gründen. Es bleibt indes abzuwarten, wie investorenfreundlich das FDI Law in der Praxis von den einzelnen Emiraten tatsächlich umgesetzt wird. Dies betrifft insbesondere Fragen der zulässigen Höhe einer ausländischen Beteiligung, der Anzahl zu beschäftigender emiratischer Arbeitnehmer und der Beurteilung des technischen und innovativen Mehrwerts von Investitionen.

Von Interesse ist zudem, in welchem Umfang die Behörden das FDI Law auch auf Restrukturierungen von Gesellschaften anwenden werden, die bereits vor Inkrafttreten des FDI Law gegründet wurden. Dies würde ausländischen Minderheitsgesellschaftern ermöglichen, ihren bislang auf maximal 49% begrenzten Anteil aufzustocken.

Ein Schritt in die richtige Richtung dürfte insofern eine aktuelle Meldung darstellen, wonach jüngst ein weltweit tätiger Konzern aus der Lebensmittelindustrie seinen Anteil an einer im Staatsgebiet Dubais lizenzierten Gesellschaft von zuvor 49% auf 100% erhöhen konnte. Wünschenswert wäre, wenn Entscheidungen wie diese, die zu Gunsten ausländischer Investoren ausfallen, künftig zum Regelfall werden.

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