Einführung von Mehrwertsteuer in den Vereinigten Arabischen Emiraten

Veröffentlicht am 14.05.2017

In der jüngeren Vergangenheit haben sich die sechs Mitgliedsstaaten des Golfkooperationsrates, zu dem auch die Vereinigten Arabischen Emirate ("VAE") gehören, auf die Einführung eines Mehrwertsteuersystems geeinigt. Die VAE beabsichtigen, Mehrwertsteuer bereits zum 01.01.2018 zu implementieren. Auch wenn bislang noch keine Details zu der konkreten Ausgestaltung vorliegen und die betreffenden Gesetze noch nicht veröffentlicht wurden, sind in den VAE tätige Unternehmen gut beraten, schon jetzt Vorbereitungen zu treffen, um interne Abläufe auf die Erhebung von Mehrwertsteuer zeitnah anpassen zu können. Insofern möchten wir Sie heute über aktuell diskutierte Fragen informieren.

Worauf und in welcher Höhe wird Mehrwertsteuer erhoben?

Voraussichtlich wird der Standardmehrwertsteuersatz 5% betragen und ab dem 01.01.2018 auf die meisten Waren und Dienstleistungen anfallen.

Allerdings ist zur Vermeidung größerer Kostensteigerungen beabsichtigt, einige Waren und Dienstleistungen von der Besteuerung vollständig auszunehmen.

Daneben sollen einzelne Produkte und Dienstleistungen, beispielsweise aus dem Bildungssektor, mit einem reduzierten Mehrwertsteuersatz von derzeit 0% belegt werden.

Wo fällt Mehrwertsteuer an?

Mehrwertsteuer soll in allen sieben Emiraten der VAE anfallen.

Derzeit noch unklar ist, ob auch Unternehmen, die in Freihandelszonen der VAE ansässig sind, Mehrwertsteuer werden erheben müssen. Im Gespräch ist, dass der Verkauf von Waren solange von der Mehrwertsteuer befreit sein könnte, wie die Waren in einer umzäunten Freihandelszone verbleiben.

Wie erfolgt die Einziehung der Mehrwertsteuer?

Als indirekte Steuer werden Unternehmen die Mehrwertsteuer für den Staat einziehen.

Die eingetriebenen Steuern sollen grundsätzlich quartalsweise an die zuständigen Behörden, also entweder an das Ministry of Finance oder an die erst kürzlich ins Leben gerufene Federal Tax Authority, abzuführen sein. Allerdings werden sich Betriebe, die entsprechend registriert sind, im Wege des Vorsteuerabzugs von der Weitergabe eingezogener Mehrwertsteuer entlasten können. Zum Vorsteuerabzug soll die Lieferung solcher Waren bzw. die Erbringung solcher Dienstleistungen berechtigen, die entweder mit dem Standardmehrwertsteuersatz oder einem reduzierten Satz belegt sind.

Übersteigt die Mehrwertsteuer auf Einnahmen die Mehrwertsteuer auf Ausgaben, werden Unternehmen die Differenz an die Behörden weitergeben müssen. Verhält es sich demgegenüber so, dass die Mehrwertsteuer auf Ausgaben die Mehrwertsteuer auf Einnahmen übersteigt, werden die zuständigen staatlichen Stellen dem Unternehmen die Differenz zu erstatten haben. Eine Erstattung dürfte allerdings voraussetzen, dass das Unternehmen seine Einnahmen und Ausgaben lückenlos nachweisen kann und registriert ist.

Welche Unternehmen müssen sich für die Mehrwertsteuer registrieren?

Es ist zu erwarten, dass sich Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als AED 367.000 registrieren müssen. Die Registrierung soll über ein Online-Portal erfolgen und drei Monate vor Beginn der Mehrwertsteuererhebung möglich sein, nach aktuellem Stand also ab Oktober 2017. Außerdem wird derzeit erwartet, dass sich Betriebe mit einem Jahresumsatz, der unter dem oben genannten Schwellenwert liegt, aber einen Betrag von AED 183.000 übersteigt, für die Mehrwertsteuer werden freiwillig registrieren können. Unternehmen mit einem noch geringeren Jahresumsatz soll die Registrierung wohl auch offenstehen - vielleicht jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt.

Infolge der Registrierung erhält das Unternehmen eine Mehrwertsteuerregistrierungsnummer, die auf jeder Rechnung anzugeben sein wird. Daneben sind unter anderem der als Mehrwertsteuer abzuführende Betrag sowie der angewandte Mehrwertsteuersatz auf der Rechnung auszuweisen.

Wichtig ist, dass künftig nur Rechnungen beglichen werden sollten, die den gesetzlichen Anforderungen genügen, da gezahlte Mehrwertsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs voraussichtlich nur nach Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung wird geltend gemacht werden können.

Welche Vorbereitungen sind jetzt zu treffen?

Auch wenn Einzelheiten noch nicht verbindlich feststehen, ist es für Unternehmen schon jetzt unerlässlich, sich auf die Einführung von Mehrwertsteuer umfassend vorzubereiten.

Zunächst sollte sichergestellt werden, dass eine ordnungsgemäße Buchführung vorhanden ist. Die technische Infrastruktur sollte zudem so angepasst werden, dass sie einen tagesaktuellen Abruf der Einnahmen und Ausgaben erlaubt.

Darüber hinaus ist - unter Umständen unter Einbeziehung eines Buchhalters oder Wirtschaftsprüfers - zu überlegen, auf welche Tätigkeitsfelder des Unternehmens die Einführung der Mehrwertsteuer Auswirkungen hat und wie ein optimaler Cash Flow unter Beachtung der Pflicht zur turnusmäßigen Abführung von Mehrwertsteuer gewährleistet werden kann.

Sobald die Mehrwertsteuerregistrierungsnummer vorliegt, sollte sie in Rechnungsvorlagen aufgenommen werden.

Bestehende Verträge, insbesondere solche mit einer Laufzeit über den 31.12.2017 hinaus, sowie Vertragsmuster und Allgemeine Geschäftsbedingungen sollten daraufhin überprüft werden, ob sie eine Klausel zur Mehrwertsteuer enthalten. Falls dies nicht der Fall ist, wären die Unterlagen rechtzeitig anzupassen.

Wo können Sie sich über aktuelle Entwicklungen zur Mehrwertsteuer informieren?

Nähere Informationen zur Einführung der Mehrwertsteuer stellt das Ministry of Finance auf seiner Internetseite unter https://www.mof.gov.ae/En/budget/Pages/VATQuestions.aspx zur Verfügung.

Außerdem veranstaltet das Ministerium im Rahmen seiner Informationskampagne in regelmäßigen Abständen Seminare für Unternehmen. Die Anmeldung erfolgt online unter https://mof.gov.ae/en/pages/workshops.aspx.

Haben Sie Fragen?

Wir stehen Ihnen jederzeit für Ihre individuellen Fragen zur Verfügung, gerne in einem persönlichen Gespräch, telefonisch unter +971 4 327 5888 oder per eMail unter info(at)anders.ae.

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