Auswirkungen des neuen VAE-Gesellschaftsrechts auf Limited Liability Companies – Was Sie wissen sollten

Veröffentlicht am 11.04.2016

Heute möchten wir Sie über konkrete Auswirkungen des neuen Gesetzes zum Gesellschaftsrecht der Vereinigten Arabischen Emirate ("VAE") auf Limited Liability Companies ("LLC") informieren.

Das Federal Law No. 2 of 2015 concerning Commercial Companies ("neues CCL") ist zum 01.07.2015 in Kraft getreten und ersetzt seitdem das zuvor gültige Federal Law No. 8 of 1984. Zur weiteren Lektüre empfehlen wir unseren Beitrag "Das neue Gesetz zum VAE-Gesellschaftsrecht", der für Sie auf unserer Webseite www.anders.ae bereitsteht.

Das neue CCL findet nicht nur Anwendung auf Gesellschaften, die seit dem 01.07.2015 gegründet wurden. Auch bestehende Unternehmen sind verpflichtet, die neuen Bestimmungen umzusetzen. Dafür gilt eine Frist bis zum 30.06.2016. Für jede LLC ist daher zu prüfen, ob eine Anpassung des derzeitigen Gesellschaftsvertrages (Memorandum and Articles of Association, "MoA & AoA") sowie etwaiger Nebenabreden erforderlich ist.

Welches sind die wesentlichen Neuerungen?

Zweck des neuen CCL ist es, das Markt- und Geschäftsumfeld der VAE an internationale Standards anzupassen. Dazu dienen unter anderem Vorschriften zur verantwortungsvollen Unternehmensführung und zum Schutz der Gesellschafter.

Novelliert wurden beispielsweise Regelungen über den Geschäftsführer, die Gesellschafterversammlung, die Gewinnverteilung, das Vorkaufs-recht, die Buchführung und -prüfung sowie die Mindestangaben im MoA & AoA zu Gesellschaft, Gesellschaftern und Geschäftsführern. Außerdem erlaubt der Gesetzgeber nun ausdrücklich, die Geschäftsanteile einer LLC zu verpfänden.

Welche Neuerungen sind zwingend zu berücksichtigen?

Aus Sicht eines ausländischen Gesellschafters dürften folgende Aspekte des neuen CCL von besonderer Bedeutung sein:

Geschäftsführer

Das neue Recht sieht vor, dass die Vorschriften zur Aktiengesellschaft grundsätzlich auch auf die LLC Anwendung finden. Folgt man dieser Verweisungs-norm in Bezug auf den Geschäftsführer, ist dieser jetzt zur Vornahme einer Reihe von Tätigkeiten im Namen der Gesellschaft nur noch dann berechtigt, wenn ihn das MoA & AoA dazu ausdrücklich ermächtigt. Dem Geschäftsführer muss nunmehr zum Beispiel explizit die Befugnis eingeräumt sein, auf bestehende Forderungen verzichten oder Schiedsgerichtsklauseln vereinbaren zu können.

Zudem ist es unzulässig geworden, den Geschäftsführer durch Gesellschaftsvertrag von der Haftung freizustellen. Entsprechende Klauseln in einem bestehenden MoA & AoA sind ersatzlos zu streichen.

Im neuen CCL ist jetzt auch ein eindeutig für den Geschäftsführer einer LLC geltendes Wettbewerbs-verbot verankert. Es empfiehlt sich, diese Regelung einschließlich der Folgen bei Verstoß in das MoA & AoA aufzunehmen, um auf die aktuelle Rechtslage hinzuweisen.

Gesellschafterversammlung

Die Normen zur Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung haben sich ebenfalls geändert. Während die Gesellschafterversammlung früher bereits beschlussfähig war, wenn Vertreter der Hälfte des Stammkapitals in dem ersten Treffen anwesend waren, sieht das Gesetz jetzt ein Quorum von mindestens 75% vor. Für einen zweiten Termin statuierte das alte Recht gar keine Mindestanzahl anwesender Stimmen. Nunmehr muss die Hälfte des Stammkapitals vertreten sein. Erst für eine dritte Zusammenkunft ist kein Quorum mehr erforderlich. Das MoA & AoA ist an die neuen Vorschriften anzupassen. 

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Mindestinhalt der Tagesordnung für eine Gesellschafterversammlung erweitert wurde.

Gewinnverteilung

Gemäß den neuen Bestimmungen ist das MoA & AoA einer LLC auch dann unwirksam, wenn es,vorsieht, dass ein Gesellschafter einen festgesetzten Betrag anstatt eines Prozentsatzes des Gewinns erhalten soll. Aufgrund dieser Verschärfung des Gesetzes sollten etwaige Nebenvereinbarungen zur Gewinnverteilung überprüft werden.

Vorkaufsrecht

Zu beachten sind zudem die neuen gesetzlichen Vorgaben zur Ausübung des Vorkaufsrechts. Möchte ein Gesellschafter Anteile veräußern, muss er den anderen Gesellschaftern nun auch den Namen des Kaufinteressenten mitteilen. 

Sind sich die Gesellschafter über den Kaufpreis uneinig, müssen ein oder mehrere behördlich zugelassene Gutachter ernannt werden. Entstehende Kosten sind von dem Gesellschafter zu tragen, der das Vorkaufsrecht ausüben möchte. Da das neue Gesetz keine Regelungen zum zeitlichen Rahmen für die Anfertigung einer solchen gutachterlichen Stellungnahme enthält, dürfte es den Gesellschaftern freistehen, ergänzende Fristen in das MoA & AoA aufzunehmen, um ein zügiges Verfahren zu gewährleisten.

Buchführung und Buchprüfung

Geänderte Vorschriften zur Buchführungspflicht sind ebenfalls umzusetzen. Das neue CCL verpflichtet alle Gesellschaften zu ständiger akkurater Buchführung entsprechend internationalen Standards. Die Buchhaltung ist fünf Jahre aufzubewahren und jährlich extern prüfen zu lassen. Spätestens alle drei Jahre sind neue Buchprüfer zu beauftragen.

Formale Details

Daneben müssen neue formale Details beachtet werden. So ist nun im MoA & AoA außer der Adresse des Hauptsitzes der LLC auch die Adresse jeder unselbständigen Zweigniederlassung aufzuführen. Neben Name, Nationalität und Wohnort ist jetzt zudem das Geburtsdatum aller Gesellschafter anzugeben. Darüber hinaus sind die zeichnungsberechtigten Personen zusammen mit dem Umfang der ihnen eingeräumten Vertretungsmacht zu benennen. Sofern das MoA & AoA den Geschäftsführer ausweist, sind sein vollständiger Name, seine Staatsangehörigkeit, sein Wohnort und die ihm gewährten Vertretungsbefugnisse aufzuführen.

Welche weiteren Änderungen sind möglich?

Weitere Bestimmungen des neuen CCL sind zwar nicht zwingend zu implementieren, können aber aus Sicht eines Minderheitsgesellschafters oder zur vereinfachten Ausübung von Gesellschafterrechten im Einzelfall sinnvoll sein und sollten in das MoA & AoA übernommen werden.

Wechsel des Geschäftsführers

Während die Abberufung des Geschäftsführers nach alter Rechtslage bei fehlender abweichender Regelung im MoA & AoA nur durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss möglich war, genügt nun ein mit (bloßer) Stimmenmehrheit gefasster Beschluss, sofern das MoA & AoA nichts Abweichendes beinhaltet. Es kann mithin gerade zum Schutz des Minderheitsgesellschafters angezeigt sein, eine ausreichend große Stimmenmehrheit im MoA & AoA festzuschreiben.

Anzahl der Geschäftsführer

Nach neuem Recht können beliebig viele Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag bestellt werden. Bislang war die zulässige Anzahl auf fünf beschränkt.

Durchführung der Gesellschafterversammlung

Es steht den Gesellschaftern jetzt frei, die bisherige 21-tägige Ladungsfrist für eine Gesellschafterversammlung zu verkürzen.

Um die Kommunikation unter den Gesellschaftern zu vereinfachen, können diese nun vertraglich festlegen, dass die Einladung zur Gesellschafterversammlung nicht mehr nur - wie bislang vorgesehen - per Einschreiben, sondern etwa auch per eMail erfolgen kann. Diese Formerleichterung gilt indes nur, wenn sie ausdrücklich im MoA & AoA niedergelegt ist.

Zudem ist es nach neuer Rechtslage möglich, im Gesellschaftsvertrag auch Dritte und nicht nur andere Gesellschafter als Stellvertreter für die Gesellschafterversammlung zu benennen.

Verpfändung von Geschäftsanteilen

Schließlich besteht die Option, Regelungen zur Verpfändung von Geschäftsanteilen in dem MoA & AoA festzulegen.

Auffangklausel

Zu beachten ist, dass es sich bei dem neuen CCL um ein sehr junges Gesetz handelt, für dessen Auslegung und tatsächliche Umsetzung sich noch keine Erfahrungswerte herausgebildet haben. Daher kann es angezeigt sein, in das MoA & AoA eine Auffangklausel zugunsten der gesetzlichen Vorschriften des neuen CCL aufzunehmen.

Welche Auswirkungen hat eine verspätete Umsetzung des neuen CCL?

Sollten die Regelungen des neuen CCL nicht bis zum 30.06.2016 umgesetzt sein, gilt die Gesellschaft kraft Gesetzes automatisch als aufgelöst. Das dürfte wohl bedeuten, dass die Gesellschaft nicht mehr geschäftlich tätig werden darf. Außerdem droht für den Fall des Zuwiderhandelns eine Geldstrafe zwischen AED 10.000 und AED 100.000.

Allgemein ist festzuhalten, dass der Strafbarkeitskatalog bei Verstoß gegen Bestimmungen des CCL deutlich verschärft wurde.

Somit empfehlen wir ausdrücklich, das MoA & AoA und etwaige Nebenvereinbarungen rechtzeitig so anzupassen, dass sie dem neuen Recht entsprechen.

Der guten Ordnung halber machen wir darauf aufmerksam, dass die in diesem Informationsblatt genannten Aspekte lediglich eine Auswahl notwendiger und möglicher Anpassungen basierend auf unserer derzeitigen Auslegung des neuen CCL darstellen und eine Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen.

Haben Sie Fragen?

Wir stehen Ihnen jederzeit für Ihre individuellen Fragen zur Verfügung, gerne in einem persönlichen Gespräch, telefonisch unter +971 4 327 5888 oder per eMail unter info(at)anders.ae.

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