Provisionsanspruch nach dem Handelsvertreterrecht der Vereinigten Arabischen Emirate

AHK Newsletter Recht und Steuern, Dezember 2014, S. 9 f.

In unserem Artikel „Besonderheiten des Handelsvertreterrechts der Vereinigten Arabischen Emirate“, erschienen im AHK Newsletter Recht & Steuern vom April 2013, haben wir die generelle Anwendbarkeit des lokalen Handelsvertreterrechts (Bundesgesetz Nr. 18 aus dem Jahr 1981 in seiner derzeit gültigen Fassung, im Folgenden „Commercial Agency Law“) skizziert. Der aktuelle Beitrag behandelt den Anspruch auf Provision eines im Register des Ministry of Economy eingetragenen Handelsvertreters.

Mit Eintragung genießt der Handelsvertreter Bezirksschutz für das im Vertrag definierte Territorium und für die der Handelsvertretung unterliegenden Produkte. Werden solche Waren in dem Gebiet, für das der Handelsvertreter bestellt ist, verkauft, steht ihm automatisch ein Provisionsanspruch zu.

1. Territorium

Der Handelsvertreter muss nicht zwingend für die gesamten Vereinigten Arabischen Emirate bestellt werden. Es ist möglich, das Territorium auf ein oder mehrere Emirate zu beschränken.

Freihandelszonengebiete sind nach Ansicht des Ministry of Economy, sofern nicht ausdrücklich im Vertrag vereinbart, nicht von dem Territorium der Vereinigten Arabischen Emirate oder einem einzelnen Emirat umfasst. Ein eingetragener Handelsvertreter kann mithin schon mangels Lieferung in sein Territorium keinen Provisionsanspruch geltend machen, sollten Güter, die seiner Handelsvertretung unterfallen, in eine Freihandelszone verbracht werden.

2. Produkte

Es muss nicht zwangsläufig die gesamte Produktpalette eines Unternehmens der Handelsvertretung unterstellt werden. Aus Sicht des Herstellers kann es Sinn machen, zunächst nur ausgewählte Produktreihen oder einzelne Produkte einem Vertreter zuzuweisen.

Wird ein Produkt, das einer Handelsvertretung unterliegt, als Teil eines Gesamtprodukts in das Territorium des Handelsvertreters eingeführt, wie zum Beispiel Reifen an einem Fahrzeug, steht nur dem Handelsvertreter des Gesamtprodukts, nicht aber auch dem des (Teil-)Produkts ein Anspruch auf Provision zu. Werden solche (Teil-)Produkte indes in einer separaten Lieferung in das Territorium importiert, zum Beispiel als Ersatzteile, besteht der Provisionsanspruch.

Der Handelsvertreter ist auch dann nicht provisionsberechtigt, wenn ein Produkt in das Territorium geliefert wird, das zwar baugleich mit einem Produkt ist, für das eine eingetragene Handelsvertretung vorliegt, aber eine andere Marke führt.

3. Direktgeschäft

Das Commercial Agency Law verbietet dem Hersteller nicht, Geschäfte mit Kunden im Territorium des Handelsvertreters direkt, also ohne Involvierung des Handelsvertreters, abzuschließen. Jedoch steht ihm auch in diesem Fall die Provision zu, unabhängig davon, ob der Handelsvertreter ein Zutun am Zustandekommen des Direktgeschäfts hatte oder nicht.

4. Dauer

Der Anspruch auf Provision besteht solange, bis die Handelsvertretung aus dem Register des Ministry of Economy ausgetragen worden ist. Dies gilt unabhängig von einer etwaig vereinbarten Befristung des eingetragenen Handelsvertretervertrages.

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